Das Bestellerprinzip - aktuelle Informationen

 

Am 05.03.2015 wurde das Mietrechtsnovellierungsgesetz durch den Bundestag beschlossen. Somit ist klar, dass auch das Bestellerprinzip in Kraft treten wird . Aktuell ist dies aber noch nicht der Fall und daher dürfen Makler weiterhin die Provision vom Mieter verlangen.
Wir von Traumreich Immobilien möchten Sie als Mieter oder auch Vermieter über dieses Thema informieren und über alle Neuerungen aufklären. 

Was bedeutet das Bestellerprinzip?

Wie schon der Name sagt, bezahlt der den Makler, der ihn auch bestellt hat. Beauftragt beispielweise ein Mieter den Makler eine passende Wohnung zu finden und mietet er diese an,  so muss er wie bisher auch, die Provision zahlen. Ist der Makler im Dienst des Vermieters tätig geworden so zahlt der Mieter keine Provision, sondern der Vermieter.

Gilt das Bestellerprinzip auch für Immobilienverkäufe?

NEIN. Das Bestsellerprinzip gilt nur bei Vermietungen. Bei einem Immobilienverkauf gibt es keine Änderungen. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer können hier provisionspflichtige Leistungen in Anspruch nehmen. Dies ist von Makler zu Makler unterschiedlich.

Kann sich das Bestellerprinzip noch ändern?

Der Bundesrat möchte möglicherweise das Bestellerprinzip praxistauglicher machen. Aktuell gibt es noch Schwachstellen, die zu berücksichtigen sind. Beispielsweise wenn der Makler mehrere Suchinteressenten hat, die einen ähnlichen Suchauftrag haben. Hier kann es sein, dass der Makler die Wohnung erfolgreich vermittelt aber doch keinen Provisionsanspruch hat.

 

Es gilt daher abzuwarten wann und wie das Gesetz in Kraft tritt. Gerne können Sie uns jederzeit zu dem Thema ansprechen. Wir informieren Sie gerne umfassend und natürlich kostenlos!