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Am 27.03.2015 wurde das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom Bundesrat beschlossen. Somit werden die Maklergebühren für Vermietungen im sog. Bestellerprinzip neu geregelt. Künftig zahlt derjenige, der den Makler bestellt auch die Maklerprovision.
Wie schon der Name sagt, bezahlt der den Makler, der ihn auch bestellt hat. Dementsprechend kann das sowohl der Vermieter als auch wie bisher der Mieter sein. Daher darf der Makler den Mietern keine Wohnung zeigen, die Ihnen bereits bekannt ist, wenn Sie die Provision vom Mieter erhalten möchten. Sollte die Wohnung in Ihrer Datenbank hinterlegt sein, so muss der Vermieter die Provision begleichen.
Ebenfalls wurde festgelegt, dass Verträge über die Vermittlung von Wohnimmobilien künftig in Textform geschlossen werden müssen. Hier wäre auch eine Email möglich.
NEIN. Das Bestsellerprinzip gilt nur bei Vermietungen. Bei einem Immobilienverkauf gibt es keine Änderungen. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer können hier provisionspflichtige Leistungen in Anspruch nehmen. Dies ist von Makler zu Makler unterschiedlich.
Zum 01.Juni 2015 tritt das Bestellerprinzip in Kraft. Das Gesetz soll bundesweit in Kraft treten und es wird auch keine Übergangsfristen geben.
Vermieter können die Maklerkosten nur bedingt umlegen. Ein Aufschlag über die Miete muss geprüft werden und auch eine Abschlagszahlung für Einrichtungsgegenstände muss gewissen Vorgaben entsprechen.
Aber das soll nicht das Ziel sein.
Die Maklerprovision ist voll beim Finanzamt anrechenbar und kann bei der Steuer komplett abgesetzt werden.